Geltinger Männerchor von 1921 e.V.
 

Vereinssatzung




des Geltinger Männerchors von 1921 e.V.
(6. überarbeitete Fassung von 1996)




§ 1 Name und Sitz



Der Chor ist Nachfolger des Geltinger Geselligkeits-und Gesangvereins „Concordia“.
Er wurde 1921 gegründet und nannte sich ab 1939 „Männergesangverein Gelting“.
Seit 1968 führt er den Namen „Geltinger Männerchor von 1921“.
Mit der Eintragung ins Vereinsregister 1996 ändert sich der Name
in „Geltinger Männerchor von 1921 e.V.“ (GMC).
Er hat seinen Sitz in Gelting.
Der GMC ist Mitglied des Deutschen Sängerbundes e.V. (DSB),
des Sängerbundes Schleswig Holstein e.V. (SSH),
des Nordangler Sängerbundes (NASB) und
des Ortskulturringes Gelting (OKR).




§ 2 Zweck



Der GMC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Ziele und Aufgaben des GMC sind die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Pflege
des Liedgutes und des Chorgesanges nach den Richtlinien des Kulturprogramms des DSB in der Fassung
von 1977.
Er ist politisch und konfessionell ungebunden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 3 Mitglieder



Die Mitglieder des GMC sind:
Sänger, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.




§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft



Sänger im GMC kann jeder werden, der sich aktiv am Chorgesang beteiligen möchte.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung.
Der Antrag auf Aufnahme ist die Beitrittserklärung beim Schriftführer.
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Ziele es GMC unterstützt, indem er ihn
durch regelmäßige Spenden finanziell fördert.
Wer sich um den GMC besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der
Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.




§ 5 Pflichten der Sänger



Der Sänger verpflichtet sich:
regelmäßig an den wöchentlichen Übungsabenden und an allen Versammlungen
und Veranstaltungen, sowie an allen öffentlichen Auftritten und Konzerten teilzunehmen,
den Beitrag in der jeweils gültigen Höhe pünktlich zu entrichten, das überlassene Eigentum
des GMC, insbesondere das Notenmaterial, pfleglich zu behandeln, die Chorkleidung auf
eigene Rechnung zu beschaffen, diese bei den Auftritten des GMC zu tragen und
alles zu tun, was dem Wohle und Ansehen des GMC dient.




§ 6 Ehrungen



Sänger werden durch den Vorstand auf der Hauptversammlung oder einem anderen
festlichen Anlass im Auftrag der Sängerbünde geehrt.
Ehrung des DSB:
bei 25 Jahren mit silberner Nadel,
bei 50 Jahren mit Nadel mit Goldkranz
bei 60 Jahren mit Nadel mit Goldkranz und Schleife.
Ehrung des SSH:
bei 15 Jahren mit silberner Nadel und
bei 35 Jahren mit goldener Nadel.




§ 7 Beitrag



Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Hauptversammlung.
Er ist halbjährlich jeweils im Januar und im Juli fällig und wird durch Bankabruf eingezogen.




§ 8 Ende der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft im GMC erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Eine Rückerstattung geleisteter Beiträge findet nicht statt.
Überlassenes Eigentum des GMC ist unaufgefordert und unverzüglich dem Vorstand
zurückzugeben.




§ 9 Organe des GMC



Die Organe des GMC sind:
die Hauptversammlung,
die außerordentliche Mitgliederversammlung,
die Mitgliederversammlung,
der Chorleiter,
der Vorstand,
die Stellvertreter,
der Liedausschuss,
der Planungsausschuss und
die Kassenprüfer.




§ 10 Hauptversammlung



Sie findet einmal am Anfang eines jeden Jahres statt.
Die Einladung erfolgt mindestens zwei  Wochen vorher mündlich auf dem Übungsabend.
Aufgaben der Hauptversammlung sind:
die Wahl des Vorstands, der Stellvertreter, der Ausschussmitglieder und der Rechnungsprüfer;
die Entgegennähme der Berichte:
des Vorstands (Protokoll, Jahresbericht und Kassenbericht),
des Chorleiters (Jahresbericht),
der Kassenprüfer (Kassenprüfungsbericht);
Beratung und Beschluss über den Antrag:
auf Entlastung des Vorstands,
auf Neufestsetzung des Beitrags,
auf Aufnahme von Sängern und
Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie Beratung und Beschluss zu Anträgen,
soweit diese nicht der außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn dreiviertel der Sänger anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei offener Abstimmung durchgeführt,
geheime Abstimmung wird auf Antrag eines Sängers durchgeführt.
Zur Durchführung der Wahlen bestimmt die Hauptversammlung einen Wahlleiter.




§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung



Sie wird auf Antrag von mindestens acht Sängern oder auf Beschluss durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung mündlich
auf dem Übungsabend.
Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Chorleiters;
Beratung und Beschluss zu dem Antrag:
auf Änderung der Satzung,
auf Wiederwahl ein Vorstandmitglieds für eine weitere Wahlperiode,
auf Ausschluss von Mitgliedern,
auf Auflösung des GMC.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dreiviertel der Sänger anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit dreiviertel Stimmenmehrheit bei geheimer Abstimmung gefasst.




§ 12 Mitgliederversammlung



Sie kann bei Bedarf an jedem Übungsabend durchgeführt werden.
Eine besondere Einladung erfolgt nicht.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beratung und Beschluss zu Anträgen, soweit diese nicht der Hauptversammlung und der
außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Sänger anwesend ist,
Beschlüsse werde mit einfacher Stimmenmehrheit bei offener Abstimmung gefasst,
geheime Abstimmung wird auf Antrag eines Sängers durchgeführt.




§ 13 Chorleiter



Er wird auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.
Er ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Hierbei wird er vom Liedausschuss unterstützt.
Für seine Arbeit erhält er eine Vergütung, die mit dem Vorstand vereinbart wird.




§ 14 Vorstand



Er besteht aus fünf Sängern: dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Notenwart, dem Schriftführer
und dem Kassierer.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den GMC gemeinsam.
Der Vorstand wird für drei Jahre, jeweils um ein Jahr versetzt, in folgender Zusammensetzung gewählt:
Der erste Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer,
der zweite Vorsitzende zusammen mit dem Notenwart,
der Kassierer.
Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit eines Vorstandmitglieds darf jedoch fünf Wahlperioden nicht überschreiten.
Aufgaben des Vorstand sind:
die Geschäftsführung und die Organisation des GMC,
die Einladung zu Versammlungen und die Durchführung der Beschlüsse, sowie
die Vertretung des GMC bei den Mitgliedsverbänden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds gilt folgende Regelung:
Die beiden Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig, Notenwart, Schriftführer und Kassierer werden
durch ihre Stellvertreter vertreten.
Ausgeschiedene Vorstandmitglieder müssen auf der nächsten Hauptversammlung für die verbleibende
Amtszeit durch Neuwahl ersitzt werden.




§ 15 Stellvertreter



Es werden drei Sänger als Stellvertreter für Notenwart, Schriftführer und Kassierer für drei Jahre
gemeinsam mit dem Vorstand gewählt.
Aufgaben der Stellvertreter sind:
Die Vertretung des jeweiligen Vorstandmitglieds bei Bedarf.




§ 16 Liedausschuss



Er besteht aus drei Sängern, die für drei Jahre, jeweils um ein Jahr versetzt, gewählt werden und dem
zweiten Vorsitzenden als seinem Sprecher.
Es sollte jeweils ein Sänger aus den vier Stimmen gewählt werden.
Aufgaben des Liedausschusses sind:
die Unterstützung des Chorleiters durch Beratung bei der Auswahl der Lieder für den GMC
und der Zusammenstellung von Konzertprogrammen, sowie das Einbringen neuer Liedvorschläge.
Darüber hinaus führt er das Liedarchiv des GMC.




§ 17 Planungsausschuss



Er besteht aus drei Sängern, die für drei Jahre, jeweils um ein Jahr versetzt, gewählt werden und dem
ersten Vorsitzenden.
Die Aufgaben des Planungsausschusses sind:
die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des GMC, wie Konzerte, Sängerfeste,
Ausflüge und Reisen.
Er handelt auf Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Weisung des Vorstands.




§ 18 Kassenprüfer



Es werden zwei Sänger für zwei Jahre, jeweils um ein Jahr versetzt, gewählt
Aufgaben der Kassenprüfer sind:
Die Richtigkeit der Buchungen und Belege zu prüfen,
jedoch nicht die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Sie Beantragen die Entlastung des Vorstands durch die Hauptversammlung.




§ 19 Geschäftsjahr



Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Das Sängerjahr erstreckt sich von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.




§ 20 Mitteilungsblatt



Der GMC gibt ein Mitteilungsblatt, „Der Chorspiegel“, für seine Mitglieder heraus,
das in loser Folge erscheint.




§ 21 Auflösung



Die Auflösung des GMC kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Bei Auflösung des GMC fällt sein Vermögen an den Deutschen Sängerbund e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




§ 22 Herbeiführung der Beschlussfähigkeit



Ist eine Hauptversammlung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine
Mitgliederversammlung trotz form- und fristgerechter Einladung auf Grund zu
geringer Beteiligung nicht beschlussfähig, muss unverzüglich eine zweite Versammlung
zu der gleichen Tagesordnung einberufen werden.
Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen
und per Post zugestellt werden.
Die Versammlung ist dann unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.




§ 23 Niederschriften



Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.




§ 24 Inkraftreten



Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Januar 1996 beschlossen
worden und tritt nach Eintragung in das Vereinregister beim Amtsgericht Kappeln in Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkt behält die Satzung in der Fassung von 1988 ihre Gültigkeit.



Gelting, den 26. Januar 1996




                  Siegfried Ehlert                                Peter Nissen                             Ernst-Karl Theet-Meints
                  Erster Vorsitzender                          Zweiter Vorsitzender                Schriftführer




                                  Erwin Boger                                                    Claus Möller
                                  Notenwart                                                      Kassierer